Satzung des Schützenvereins Burg Stargard e.V. § 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Burg Stargard e.V.“ (2) Er hat seinen Sitz in Burg Stargard. (3) Er kann Mitglied des Landesschützenverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V., des Deutschen Schützenbundes e.V., sowie weiterer Vereine und Verbände werden, die seinen Zwecken nicht entgegenstehen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze (1) Der Verein pflegt und fördert das Sportschießen und die Tradition des Schützenwesens. Er organisiert einen regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb. Er richtet Wettkämpfe aus. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (3) Der Verein stellt seinen Mitgliedern, entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten, die notwendigen und materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung. (4) Der Verein fördert die massensportliche Betätigung im Sportschießen. Ihm obliegt die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchssportes nach den Grundsätzen der Deutschen Sportjugend. (5) Der Verein bildet Übungs- und Kampfrichter für den Verein aus. Er gewinnt Kampfrichter für die Lösung von Landes- und Bundesaufgaben. (6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (7) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind grundgesetzwidrige und insbesondere rassistische Bestrebungen und Aktivitäten fremd. Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, denen Aufgaben und Ziele den Seinen entsprechen. § 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern b) fördernden Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern 1 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das zwölfte Lebensjahr beendet und einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Ablauf einer zwölfmonatigen Probezeit. (3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche, volljährige Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm regelmäßig sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Vereinsmitglied ist. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod. (2) Der Ausschluss von Mitgliedern, oder fördernden Mitgliedern des Vereins kann erfolgen: a) bei schweren Verstößen gegen die Satzung, b) bei grobem unsportlichem Verhalten und c) bei Rückstand der Beitragszahlung über 6 Monate (3) Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Von dieser Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben. (4) Gegen den Ausschluss kann vom Mitglied Widerspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über diesen Widerspruch ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds. (5) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und kann grundsätzlich erst nach einer Frist von 6 Monaten erfolgen. (6) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und sonstige Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen, an der Willensbildung teilzunehmen und ihr Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrecht entsprechend dieser Satzung auszuüben. (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins gefährdet werden.
§ 7 Beiträge (1) Ordentliche Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und zu Erbringung von Arbeitsstunden für den Verein verpflichtet (Bringepflicht). (2) Bei der Aufnahme in den Verein ist von ordentlichen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Für Angehörige eines gemeinsamen Haushaltes ist die Aufnahmegebühr freigestellt. Mitglieder die zur Zeit der Aufnahme in den Verein minderjährig sind, zahlen ebenfalls keine Aufnahmegebühr. (3) Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung niedergelegt. (4) Jedes volljährige Mitglied leistet im Kalenderjahr mindestens zehn Arbeitsstunden zugunsten des Vereins. Ist ein Mitglied nicht in der Lage, diese Stunden zu erbringen, sind die fehlenden Stunden durch Geld zu ersetzen. Auch die Festsetzung des Geldwertes einer Arbeitsstunde obliegt der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Mitglieder im Einzelfall davon befreien – insbesondere aus gesundheitlichen Gründen. (5) Bei Gründung einer Schüler- und Jugendabteilung kann bezüglich der Ausgestaltung der Festlegung des Absatzes 2 eine Jugendordnung in Kraft treten. § 8 Organe Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 9 Vorstand und Ehrenvorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem Schatzmeister c) dem Schriftführer d) dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden und e) einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Anzahl von Beisitzern, denen Geschäftsbereiche zugeteilt werden können. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss immer eine ungerade Zahl ergeben. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in offener Wahl gewählt. Auf Antrag kann eine geheime Wahl stattfinden. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. (4) Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, hat der Vorstand ein Vereinsmitglied zur Besetzung von dessen Funktion zu wählen. Dieses Vereinsmitglied ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung im Amt vorzuschlagen. (5) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
(6) Der Verein wird juristisch durch den Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer, oder den 1. Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten, die jedoch mindestens zu zweit zeichnen müssen, einer davon der Vorsitzende, oder der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden. (7) Für die Teilnahme am Online-Banking kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren für den Verein erhält und damit in Bezug auf dortige finanzielle Transaktionen die Alleinvertretungsvollmacht bekommt. (8) Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorstand, bestehend aus einem Ehrenvorsitzenden und einem Ehrenstellvertreter, wählen. Diese haben Mitspracherecht im Vorstand, jedoch kein Stimmrecht. Die Schlichtung von Streitigkeiten ist eine besondere Aufgabe des Ehrenvorstandes. (9) Der Vorstand berät in der Regel öffentlich. In begründeten Fällen kann er den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. § 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie findet mindestens einmal im Geschäftsjahr, in der Regel im September statt. (2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, b) die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer, c) die Entscheidung über Widerspruchsfälle bei Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern, d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, e) Satzungsänderungen, f) die Beschlussfassung über Anträge, g) die Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle vier Jahre), h) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, i) die Genehmigung des jährlichen Finanzplanes, j) die Auflösung des Vereins. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mehr als ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand fordert, oder wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält. § 11 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird über das Internet, zu erreichen über die Internetseite des Vereins www.stargarder-schuetzen.de, unter dem Menüpunkt „Aktuelles“ bekannt gemacht. (2) Die Bekanntmachung der Einladung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Die Bekanntmachung der Einladung muss mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen. (2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung unter wörtlicher Benennung des Antragstextes bekannt gemacht werden.
§ 12 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, dem Ehrenvorsitzenden, oder deren Stellvertreter zu leiten. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit einen anderen Versammlungsleiter wählen. (2) Die Mitgliederversammlung ist bei Einhaltung der Festlegungen des § 11 unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder notwendig. § 13 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) Stimmrecht besitzen alle Mitglieder außer Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder die nicht stimmberechtigt sind, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (2) Gewählt werden können nur stimmberechtigte volljährige Vereinsmitglieder. § 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern (1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (2) Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. (3) Die Ernennung oder Aberkennung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. (4) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. § 15 Kassenprüfer (1) Die Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. (2) Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie dürfen keine Funktionen im Vorstand ausüben. Ihre Wiederwahl ist unzulässig. (3) Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr rechnerisch und sachlich zu prüfen. (4) Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Finden Neuwahlen des Vorstandes statt, beantragen sie bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 16 Ordnung (1) Zur Durchsetzung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Ordnung zur Benutzung der Spotstätten zu erlassen. Weitere Ordnungen kann er erlassen. (2) Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beschlossen werden. (3) Der Vorstand legt die Höhe der jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, der Aufnahmegebühr, sowie weiterer zu erbringender Gebühren, in einer Beitrags- und Gebührenordnung nieder. § 17 Protokollierung von Beschlüssen (1) Über die Beschlüsse der Organe des Vereins ist unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Anwesenheit und des Abstimmungsergebnisses eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. (2) Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Nimmt der Schriftführer nicht an der Versammlung teil, so ist von der Versammlung ein Vertreter zu benennen. § 18 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen gesamtes Vermögen an den Landesschützenverband Mecklenburg - Vorpommern e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 19 Inkrafttreten (1) Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung des Vereins am 05.September 1993 beraten und beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. (2) Änderungen der Satzung gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 treten mit der Beschlussfassung in Kraft. Sie sind dem Notar, dem Vereinsregister, sowie den Finanzamt binnen 2 Wochen zur Kenntnis zu geben. Der Absatz 3 dieses Paragraphen ist entsprechend zu präzisieren. (3) Satzung (6. Fassung) zuletzt geändert durch Mitgliederversammlung vom 09.12.2017.
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Der Schützenverein Burg Stargard e.V. wurde 1993 gegründet.
Wir sind ein Verein engagierter Sportschützen und lehnen jede Art von Extremismus und Diskriminierung egal in welcher Form ab!