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Satzung des Schützenvereins Burg Stargard e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Burg Stargard e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Burg Stargard.

(3) Er kann Mitglied des Landesschützenverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.,

des Deutschen Schützenbundes e.V., sowie weiterer Vereine und Verbände werden,

die seinen Zwecken nicht entgegenstehen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Der Verein pflegt und fördert das Sportschießen und die Tradition des

Schützenwesens.

Er organisiert einen regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb. Er richtet

Wettkämpfe aus.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein stellt seinen Mitgliedern, entsprechend den vorhandenen

Möglichkeiten, die notwendigen und materiellen und technischen Voraussetzungen

zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung.

(4) Der Verein fördert die massensportliche Betätigung im Sportschießen. Ihm obliegt

die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchssportes nach den Grundsätzen der

Deutschen Sportjugend.

(5) Der Verein bildet Übungs- und Kampfrichter für den Verein aus. Er gewinnt

Kampfrichter für die Lösung von Landes- und Bundesaufgaben.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(7) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind grundgesetzwidrige und

insbesondere rassistische Bestrebungen und Aktivitäten fremd. Er fördert die

sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, denen Aufgaben

und Ziele den Seinen entsprechen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern

b) fördernden Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das zwölfte Lebensjahr

beendet und einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei

Aufnahmeanträgen von Minderjährigen bedarf es des schriftlichen Einverständnisses

der gesetzlichen Vertreter.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Ablauf einer zwölfmonatigen

Probezeit.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche, volljährige Person werden, die dem

Verein angehören will, ohne sich in ihm regelmäßig sportlich zu betätigen. Für die

Aufnahme gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Vereinsmitglied ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod.

(2) Der Ausschluss von Mitgliedern, oder fördernden Mitgliedern des Vereins kann

erfolgen:

a) bei schweren Verstößen gegen die Satzung,

b) bei grobem unsportlichem Verhalten und

c) bei Rückstand der Beitragszahlung über 6 Monate

(3) Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Von dieser

Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den

Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche Entscheidung über den Ausschluss ist dem

Mitglied nachweislich zu übergeben.

(4) Gegen den Ausschluss kann vom Mitglied Widerspruch bei der

Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der

Mitgliederversammlung über diesen Widerspruch ruht die Mitgliedschaft des

Mitglieds.

(5) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären

und kann grundsätzlich erst nach einer Frist von 6 Monaten erfolgen.

(6) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile

aus dem Vereinsvermögen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen,

die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und sonstige Geräte des Vereins

zweckentsprechend zu nutzen, an der Willensbildung teilzunehmen und ihr Antrags-,

Diskussions-, Wahl- und Stimmrecht entsprechend dieser Satzung auszuüben.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins

einzuhalten und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des

Vereins gefährdet werden.

 

§ 7 Beiträge

(1) Ordentliche Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und zu Erbringung von

Arbeitsstunden für den Verein verpflichtet (Bringepflicht).

(2) Bei der Aufnahme in den Verein ist von ordentlichen Mitgliedern eine einmalige

Aufnahmegebühr zu entrichten. Für Angehörige eines gemeinsamen Haushaltes ist

die Aufnahmegebühr freigestellt. Mitglieder die zur Zeit der Aufnahme in den Verein

minderjährig sind, zahlen ebenfalls keine Aufnahmegebühr.

(3) Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der

Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung niedergelegt.

(4) Jedes volljährige Mitglied leistet im Kalenderjahr mindestens zehn Arbeitsstunden

zugunsten des Vereins. Ist ein Mitglied nicht in der Lage, diese Stunden zu erbringen,

sind die fehlenden Stunden durch Geld zu ersetzen. Auch die Festsetzung des

Geldwertes einer Arbeitsstunde obliegt der Mitgliederversammlung. Der Vorstand

kann Mitglieder im Einzelfall davon befreien – insbesondere aus gesundheitlichen

Gründen.

(5) Bei Gründung einer Schüler- und Jugendabteilung kann bezüglich der

Ausgestaltung der Festlegung des Absatzes 2 eine Jugendordnung in Kraft treten.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand und Ehrenvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem Schatzmeister

c) dem Schriftführer

d) dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden und

e) einer von der

Mitgliederversammlung festzusetzenden Anzahl von Beisitzern, denen

Geschäftsbereiche zugeteilt werden können.

Die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss immer eine ungerade Zahl ergeben.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen dieser Satzung und

den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in

offener Wahl gewählt. Auf Antrag kann eine geheime Wahl stattfinden. Darüber

beschließt die Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist

zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, hat der Vorstand

ein Vereinsmitglied zur Besetzung von dessen Funktion zu wählen. Dieses

Vereinsmitglied ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung im Amt

vorzuschlagen.

(5) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der

Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

 

(6) Der Verein wird juristisch durch den Vorsitzenden, den Schatzmeister, den

Schriftführer, oder den 1. Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten, die jedoch

mindestens zu zweit zeichnen müssen, einer davon der Vorsitzende, oder der 1.

Stellvertreter des Vorsitzenden.

(7) Für die Teilnahme am Online-Banking kann der Vorstand im Innenverhältnis per

Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder die Zugangsberechtigung zum

Online-Verfahren für den Verein erhält und damit in Bezug auf dortige finanzielle

Transaktionen die Alleinvertretungsvollmacht bekommt.

(8) Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorstand, bestehend aus einem

Ehrenvorsitzenden und einem Ehrenstellvertreter, wählen. Diese haben

Mitspracherecht im Vorstand, jedoch kein Stimmrecht. Die Schlichtung von

Streitigkeiten ist eine besondere Aufgabe des Ehrenvorstandes.

(9) Der Vorstand berät in der Regel öffentlich. In begründeten Fällen kann er den

Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie findet mindestens

einmal im Geschäftsjahr, in der Regel im September statt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b) die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,

c) die Entscheidung über Widerspruchsfälle bei Aufnahme oder Ausschluss von

Mitgliedern,

d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

e) Satzungsänderungen,

f) die Beschlussfassung über Anträge,

g) die Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle vier Jahre),

h) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,

i) die Genehmigung des jährlichen Finanzplanes,

j) die Auflösung des Vereins.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mehr als ein

Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand fordert,

oder wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird über das Internet, zu erreichen

über die Internetseite des Vereins www.stargarder-schuetzen.de, unter dem

Menüpunkt „Aktuelles“ bekannt gemacht.

(2) Die Bekanntmachung der Einladung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an

dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Die

Bekanntmachung der Einladung muss mindestens vierzehn Tage vor der

Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung unter wörtlicher

Benennung des Antragstextes bekannt gemacht werden.

 

§ 12 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, dem Ehrenvorsitzenden, oder

deren Stellvertreter zu leiten. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher

Stimmenmehrheit einen anderen Versammlungsleiter wählen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist bei Einhaltung der Festlegungen des § 11

unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein

Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des

Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder

notwendig.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmrecht besitzen alle Mitglieder außer Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann

nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder die nicht stimmberechtigt sind, können

als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) Gewählt werden können nur stimmberechtigte volljährige Vereinsmitglieder.

§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können

von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern

ernannt werden.

(2) Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese von

der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

(3) Die Ernennung oder Aberkennung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der

anwesenden Mitglieder.

(4) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 15 Kassenprüfer

(1) Die Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei

Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie

dürfen keine Funktionen im Vorstand ausüben. Ihre Wiederwahl ist unzulässig.

(3) Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege

mindestens einmal im Jahr rechnerisch und sachlich zu prüfen.

(4) Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Finden

Neuwahlen des Vorstandes statt, beantragen sie bei ordnungsgemäßer Führung der

Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 16 Ordnung

(1) Zur Durchsetzung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine

Finanzordnung, sowie eine Ordnung zur Benutzung der Spotstätten zu erlassen.

Weitere Ordnungen kann er erlassen.

(2) Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei

Drittel der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

(3) Der Vorstand legt die Höhe der jeweils von der Mitgliederversammlung

beschlossenen Beiträge, der Aufnahmegebühr, sowie weiterer zu erbringender

Gebühren, in einer Beitrags- und Gebührenordnung nieder.

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

(1) Über die Beschlüsse der Organe des Vereins ist unter Angabe des Ortes, der Zeit,

der Anwesenheit und des Abstimmungsergebnisses eine Niederschrift anzufertigen

und aufzubewahren.

(2) Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu

unterzeichnen. Nimmt der Schriftführer nicht an der Versammlung teil, so ist von der

Versammlung ein Vertreter zu benennen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen

gesamtes Vermögen an den Landesschützenverband Mecklenburg - Vorpommern

e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden

hat.

§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung des Vereins am 05.September

1993 beraten und beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(2) Änderungen der Satzung gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 treten mit der

Beschlussfassung in Kraft. Sie sind dem Notar, dem Vereinsregister, sowie den

Finanzamt binnen 2 Wochen zur Kenntnis zu geben. Der Absatz 3 dieses Paragraphen

ist entsprechend zu präzisieren.

(3) Satzung (6. Fassung) zuletzt geändert durch Mitgliederversammlung vom

09.12.2017.

 

 

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Der Schützenverein Burg Stargard e.V. wurde 1993 gegründet.

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Wir sind ein Verein engagierter Sportschützen und lehnen jede Art von Extremismus und Diskriminierung egal in welcher Form ab!